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Verein zur Förderung der Evangelischen Lukas Kindertageseinrichtung e.V.


Satzung 2015


§ 1 Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Ev. Lukas Kindertageseinrichtung e.V.“ (nachstehend Verein genannt).

  1. Der Sitz des Vereins ist Münster/Westfalen.

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck


Der Verein hat den Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vielmehr widmet sich der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft


1.Mitglieder können natürliche (die das 18. Lebensjahr vollendet haben) und juristische Personen sein.

2.Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  1. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages.

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

  1. Beschäftigte der Kindertageseinrichtung dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt für Mitglieder, die Elternteil eines die Kindertageseinrichtung besuchenden Kindes sind, durch Aushang in der Kindertagesstätte, im Übrigen schriftlich.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Stellt der Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung beendet. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

  1. Abweichend davon ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dieses auf keinen der Kandidaten zu, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Gründe oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl/Beschlussfassung geheim.

§ 9 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl auch nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem jeweiligen Amt.

  1. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmt der Restvorstand einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder.

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  1. Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der /die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

  1. Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Auszahlungen erfolgen nur nach Absprache von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

  1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie müssen dieses mindestens einmal jährlich durchführen.

§ 10 Protokoll


Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Ev. Lukas- Kirchengemeinde Münster, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützige pädagogische Arbeit mit Kindern zu verwenden hat.

§ 12 Übergangsvorschrift


Der Vorstand wird ermächtigt, an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn diese vom Amtsgericht beanstandet wird und die Änderung notwendig ist. Gleiches gilt, wenn eine Satzungsänderung erforderlich ist, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt zu erlangen.



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